satzung
§1 Name, Sitz, Aufgabengebiet
1. Der Verein führt den Namen "WeltKultur Bühne “.
2. Er hat seinen Sitz in Köln.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister als " WeltKultur Bühne " einzutragen.
Der Name des Vereins darf von einem anderen Verein nicht übernommen werden.
§2 Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verwirklicht seine Ziele als Kulturverein und
beschäftigt sich mit der Entwicklung einer qualitativen MigrantInnenkultur und unterstützt künstlerische Aktivitäten in allen Disziplinen.
will sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für die gesellschaftspolitische Emanzipation von MigrantInnen einsetzen.
fördert den Prozeß des kulturellen Austausches der in Deutschland und der Welt lebenden Menschen.
2. Der Verein setzt sich dafür ein, daß sich der Gedanke des Friedens, der Gleichheit und der Demokratie im gemeinsamen Leben der MigrantInnen und der deutschen Bevölkerung in Deutschland durchsetzt. Sein Ziel ist, die Idee der Völkerverständigung im praktischen Leben verstärkt umzusetzen.
3. Die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bei Bildungsfragen im künstlerischen Bereich.
4. Der Verein verwirklicht seine Ziele als auch Hilfen zur Erziehung § 27 KJHG
5. Der Verein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der für Deutschland im Grundgesetz festgelegten Rechte und Pflichten. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Verwirklichung der Ziele des Vereins
Organisierung von Aktivitäten, bei denen sich Menschen verschiedener Kulturen gegenseitig kennenlernen und künstlerisch inspirieren und in kulturellen Austausch treten.
Durchführung von Kursen und Seminaren in Musik, Theater und Tanz.
Organisierung und Darbietung von Ausstellungen, Lesungen, Konzerten, Theateraufführungen, Filmvorführungen.
Herausgabe von Publikationen aller Art, um die Verwirklichung der Ziele des Vereins zu erleichtern. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Pressemitteilungen zu besonderen Anlässen und Zusammenarbeit mit Presse, Funk und Fernsehen.
5.Zusammenarbeit mit zuständigen deutschen, europäischen und anderen ausländischen
Organisationen.
6.Der Verein darf weder zu politischen Zwecken genutzt werden, noch begünstigt es in seinen
Aktivitäten religiöse oder nationalistische Überzeugungen.
§4. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Mittel und sonstige Einkünfte (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder eingezahlte Mitgliedsbeiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der
a) in Deutschland wohnt,
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
c) sich zur Mitarbeit bei der Verwirklichung der Zwecke des Vereins bereit erklärt und
d) die Satzung des Vereins billigt.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Der Vorstand prüft den Antrag und teilt dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen schriftlich mit, ob seinem Antrag entsprochen wird oder nicht.
Jeder, der sich um den Verein verdient gemacht hat, kann durch Beschluß des Vorstands Ehrenmitglied werden.
Die Mitglieder müssen mindestens drei Monate Mitgliedsbeiträge zahlen, um wahlberechtigt zu sein.
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tode des Mitglieds,
mit dem Austritt des Mitglieds, nach Vollendung eines Monats, durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand.
durch Ausschluß.
Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Widerspruch gegen den Ausschluß kann erhoben werden bei der Mitgliederversammlung.
Ein Ausschluß kann aus folgenden Gründen ausgesprochen werden:
1. Satzungswidrige Aktivitäten,
2. Nichtbezahlen der Beiträge über drei Monate hinweg,
3. Vereinsschädigendes Verhalten,
4. Dauernde Vernachlässigung der übertragenen Pflichten.
§7. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Fälligkeit des Betrages wird vom Vorstand festgelegt.
Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
§8. Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§9. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Zu ihren Aufgaben gehören:
a) Rechenschaftsberichte des Vorstands entgegenzunehmen und ihn zu entlasten.
b) Einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands zu wählen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern bekannt zu geben.
An der Mitgliederversammlung können nur Vereinsmitglieder, Ehrenmitglieder und vom Vorstand schriftlich eingeladene Personen teilnehmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Das Stimmrecht, sowie das Recht auf Wahl in die Vereinsorgane haben nur Vereinsmitglieder. Die Ehrenmitglieder können zwar an Diskussionen teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 13 und § 14. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann von seinem Stimmrecht nur selbst Gebrauch machen.
Gäste haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden eröffnet. Mit offener Stimmabgabe wird für die Dauer der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer gewählt. Die Mitglieder der Versammlungsleitung können in die Organe des Vereins gewählt werden. Der Schriftführer führt ein Protokoll, in welchem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten werden. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet und ist allen Vereinsmitgliedern auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
10.Die Wahlen des Vorstands finden durch geheime Stimmabgabe und durch offene Auszählung statt.
§10. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auch wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für diese gilt §9 Ziffer 3 bis 10.
§11. Vorstand
Der Vorstand ist nach der Mitgliederversammlung zweithöchstes Organ des Vereins. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretendem Vorsitzenden. Seine Aufgabe besteht darin, die Zwecke des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen.
Der Vorstand ist verpflichtet, am Ende seiner Amtsperiode die Geschäftsführung des Vereins an den neu gewählten Vorstand sofort zu übergeben.
Für die Führung alle Aktivität und Betriebe und nötigen Beschlüsse ist der Vorstand verantwortlich. Er kann zu diesem Zweck einen Geschäftsführer einsetzen.
Der Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung von Mitgliedern für zwei Jahre gewählt. Nur bis zur nächsten Wahl dürfen sie tätig bleiben. Der vorherige Vorstand darf wieder gewählt werden.
Beim Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden nimmt der stellvertretende Vorsitzende vorübergehend bis zur nächsten Wahl seine Stelle ein.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden, um die Vereinsarbeit zu erleichtern.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
§12 Finanzen
Der Verein kann durch Veranstaltungen Überschüsse erzielen, Spenden von privaten Personen oder Zuschüsse der öffentlichen Hand können angenommen werden.
Vereinsgelder werden in der Vereinskasse und auf dem Vereinskonto aufbewahrt. Zahlungen des Vereins dürfen nur über die Bank durchgeführt werden.
Der Vorstand bestimmt über die Verwendung der Vereinsgelder zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins.
Einnahmen und Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.
§13 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur geändert werden, wenn eine mit diesem Tagungsordnungspunkt
einberufene Mitgliederversammlung hierüber mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
§14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine mit diesem Tagungsordungspunkt einberufene Mitgliederversammlungen hierüber mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die der Integration und Förderung von MigrantInnen dient.
Diese Satzung wurde erstellt am 10.04.2018
Vorstandsvorsitzender : Bilgen Pehlivan
Geschäftsführer : Erdal Sahin